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   OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15   

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OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15 (https://dejure.org/2015,9537)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 (https://dejure.org/2015,9537)
OVG Saarland, Entscheidung vom 27. April 2015 - 2 B 39/15 (https://dejure.org/2015,9537)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNatSchG § 64; UmwRG § 3; VwGO § 47 Abs. 6
    Antragsbefugnis einer Umweltschutzvereinigung im Hinblick auf die Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Bebauungsplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zwingende Verbote des besonderen Artenschutzes: Bebauungsplan realisierbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 2015, 1538
  • BauR 2016, 497
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Saarland, 11.10.2012 - 2 B 276/12

    Vorläufige Außervollzugsetzung von Bebauungsplänen im Rahmen eines

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. April 2013), der trotz des Fehlens einer der Regelung für die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) entsprechenden Öffnungsklausel für abweichende sonstige gesetzliche Regelungen in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO grundsätzlich als gleichrangiges späteres Bundesrecht in dem dort genannten Umfang anerkannten Umweltschutzverbänden auch eine Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren vermitteln kann.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)) Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen.

    Insoweit ist vielmehr - anders als in dem den Bebauungsplan "KiTa Franzenbrunnen" betreffenden Verfahren 2 B 276/12 - eine Gesamtbetrachtung mit dem Ergebnis einer Hinzurechnung der nach den gegenwärtigen Planungen der Antragsgegnerin im Rahmen des Bebauungsplans für das Wohngebiet "Franzenbrunnen" insgesamt vorgesehenen Grundflächen nach § 19 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen.

    In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren(vgl. die vorläufige Festsetzung durch Beschluss vom 4.3.2015 - 2 C 38/15 -) auszugehen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 B 276/12 - (juris)).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 8 C 10233/14

    Normenkontrollantrag eines anerkannten naturschutzrechtlichen

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Die Vorschrift erfasst unter Berücksichtigung der weiteren Regelungen in § 17 UVPG neben vorhabenbezogenen Bebauungsplänen i.S.v. § 12 BauGB auch Angebotsplanungen, sofern sie die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen sollen, also die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für dessen Verwirklichung schaffen.(vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14.10.2014 - 8 C 10233/14 -, NVwZ-RR 2015, 205, 206 m.w.N.) Für das durch den angefochtenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ergibt sich die UVP-Pflichtigkeit oder zumindest deren Möglichkeit aus Ziffer 18.7.2 der Anlage 1 zum UVPG - Bau eines Städtebauprojekts für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO von insgesamt 20.000 m² bis weniger als 100.000 m² -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2014 - 2 D 14/13

    Wirksamkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Sondergebietsfläche

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Für die Antragsbefugnis genügt die potentielle UVP-Pflichtigkeit des zugelassenen Vorhabens.(vgl. OVG Münster, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - (juris)) Diese Voraussetzung liegt hier vor: Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG sind Entscheidungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift, also UVP-pflichtige Entscheidungen u.a. auch Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 (zum UVPG) begründet werden soll.
  • OVG Saarland, 27.02.2008 - 2 B 450/07

    Vorläufige Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • OVG Saarland, 25.10.2012 - 2 B 217/12

    Normenkontrolle von Bauleitplänen; Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre;

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris)).
  • OVG Saarland, 20.09.2004 - 1 U 5/04

    Anforderungen an eine vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans

    Auszug aus OVG Saarland, 27.04.2015 - 2 B 39/15
    Wie diese Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder des Stadtrats der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.(ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.2.2008 - 2 B 450/07 -, BRS 73 Nr. 113, und vom 18.9.2003 - 1 U 1/03 -, SKZ 2004, 84, Leitsatz Nr. 36) Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen daher deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, SKZ 2005, 95, Leitsatz Nr. 36 = BRS 67 Nr. 62) Da sich der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO an die Bestimmung über den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (§ 32 BVerfGG) anlehnt, lassen sich die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch in dem Zusammenhang nutzbar machen.
  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 1465/16

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag eines anerkannten Umweltverbandes gegen einen

    In der Rechtsprechung wird die Fallkonstellation häufig als "Legalausnahme" bezeichnet (Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rdnr. 419; Saarl. OVG, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris Rdnr. 15; ebenso Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 34, 49), während in der Literatur die Begriffe "Freistellung" (Blessing/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 22 und Fußnote 31; Dolde, Artenschutz in der Planung/Die "kleine" Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, NVwZ 2008, 121) oder "Privilegierung" (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, § 44 Rdnr. 57; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rdnr. 182) verwendet werden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.05.2017 - 3 KM 152/17

    Vereinbarkeit eines im Landschaftsschutzgebiet geplanten Ferienhausgebiets,

    Für die Antragsbefugnis genügt die potentielle UVP-Pflichtigkeit des - hier durch Bebauungsplan - zugelassenen Vorhabens (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27. April 2015 - 2 B 39/15 - Juris Rn. 7; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 C 10233/14 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE - Juris).
  • VG Ansbach, 01.04.2020 - AN 17 S 19.02134

    Bund Naturschutz scheitert mit Eilantrag gegen das Logistikzentrum Dombühl

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 27. April 2015 (Az.: 2 B 39/15) führte der Antragsteller weiter aus, dass die Anwendbarkeit der Nummer 18.7.2 für die Genehmigung gerade der Normalfall sei, weshalb sich das Oberverwaltungsgericht Saarlouis veranlasst gesehen habe, zur Übertragbarkeit der Vorschrift auch auf den Bebauungsplan Stellung zu nehmen.

    Die antragstellerseits zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (vgl. B.v. 4.5.2017 - 3 KM 152/17 - juris Rn. 17) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. B.v. 27.4.2015 - 2 B 39/15 - juris Rn. 7) können die Argumentation des Antragstellers nach alledem nicht stützen und betrafen überdies die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren.

  • VGH Hessen, 15.12.2021 - 3 C 2327/16

    Fürunwirksamerklärung eines Bebauungsplans aufgrund der Vernachlässigung von

    In der Rechtsprechung wird die Fallkonstellation häufig als "Legalausnahme" bezeichnet (Hamb. OVG, Beschluss vom 01.04.2020, a.a.O.; Nieders. OVG, Urteil vom 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rdnr. 419; Saarl. OVG, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris Rdnr. 15; ebenso Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 2020, § 44 BNatSchG Rdnr. 34, 49), während in der Literatur die Begriffe "Freistellung" (Blessing/Scharmer, a.a.O., Rdnr. 22 und Fußnote 31; Dolde, Artenschutz in der Planung/Die "kleine" Novelle zum Bundesnaturschutzgesetz, NVwZ 2008, 121) oder "Privilegierung" (Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Auflage, § 44 Rdnr. 57; Lau, Der Naturschutz in der Bauleitplanung, 2012, Rdnr. 182) verwendet werden.
  • VGH Hessen, 25.09.2018 - 3 B 1684/18

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplanes durch nach § 3

    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarland, Beschl. v. 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Saarland, 06.06.2017 - 2 C 119/16

    Antragsbefugnis für Normenkontrollantrag - Anwohner ausserhalb des

    Der Senat hat im Übrigen in seiner Entscheidung vom 27.4.2015 ("Franzenbrunnen") ausgeführt, dass für eine Einbeziehung weiterer Bauabschnitte, für die noch kein satzungsmäßig beschlossener Bebauungsplan vorliegt, im Wege einer "Gesamtbetrachtung" keine Notwendigkeit besteht, sofern der den ersten Bauabschnitt betreffende Bebauungsplan nach Größe und Lage des Gebiets auch dann Sinn macht, falls es nicht zur Verwirklichung der Gesamtplanung kommt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.4.2015 - 2 B 39/15 - (juris)).
  • VGH Hessen, 04.08.2022 - 3 B 701/22

    Normenkontrolle Bebauungplan - Erforderlichkeit von Ermittlungen zu

    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.).
  • OVG Saarland, 12.01.2016 - 2 B 220/15

    Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans; Ansiedlung eines Verbrauchermarkts;

    Daher können regelmäßig nur evidente Bedenken gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans eine solche Anordnung rechtfertigen.(vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.4.2015 - 2 B 39/15 - (juris) und vom 25.10.2012 - 2 B 217/12 - (juris)).
  • VGH Hessen, 07.06.2022 - 3 B 357/22
    Wie die Formulierungen in § 47 Abs. 6 VwGO verdeutlichen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 10 BauGB) vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin - und die regelmäßig weitreichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 27.04.2015 - 2 B 39/15 -, juris, m. w. N.).
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